Bildungsurlaub ins Folgejahr übertragen

Bildungsurlaub ins Folgejahr übertragen

Veröffentlicht: 30. September 2026

Der Herbst ist da und der Jahresendspurt im Büro beginnt. Und vielleicht ist dir aufgefallen, dass du deine fünf Tage Bildungsurlaub für dieses Jahr noch nicht genommen hast.

Dann kannst du dir entweder noch schnell einen Bildungsurlaub für Dezember buchen, oder deinen Anspruch ins nächste Jahr übertragen. 

In welchen Bundesländern letzteres möglich ist und was du dabei beachten musst, erfährst du in diesem Artikel! 

Wichtig vorweg: Bildungsurlaub wird nicht ausgezahlt

Zunächst eine wichtige Klarstellung vorweg: Bildungsurlaub ist kein herkömmlicher Erholungsurlaub, den man sich unter bestimmten Bedingungen finanziell abgelten lassen kann.

In den Weiterbildungsgesetzen ist ein striktes Abgeltungsverbot verankert. Bildungsurlaub dient ausschließlich der beruflichen, politischen oder ehrenamtlichen Weiterbildung. Wenn du deinen Anspruch verstreichen lässt, ohne die landesspezifischen Übertragungsregeln zu beachten, verlierst du die Tage.

Verschiedene Regeln für verschiedene Bundesländer

Da Weiterbildung in die Kultur- und Bildhoheit der Bundesländer fällt, existiert kein einheitliches Bundesgesetz. Maßgeblich ist stets das Gesetz des Bundeslandes, in dem sich dein Beschäftigungsort (Arbeitsplatz) befindet, nicht dein Wohnort.

Bei der Frage, wie und ob ungenutzte Tage ins nächste Jahr mitgenommen werden können, lassen sich im Wesentlichen drei Modelle unterscheiden:

Modell 1: Die aktive schriftliche Erklärung (Übertragung zum Jahresende oder früher)

In diesen Ländern verfallen deine Tage zum Jahresende nicht automatisch, sofern du deinen Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich informierst. Eine Zustimmung des Chefs ist hierfür nicht erforderlich.

  • Gilt in Hessen (mitteilen bis 31. Dezember): Wer seinen Anspruch im laufenden Kalenderjahr nicht oder nur teilweise geltend gemacht hat, kann die verbleibenden Tage auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies muss der Beschäftigungsstelle bis spätestens 31. Dezember in Textform mitgeteilt werden. Eine Zustimmung des Betriebs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Anspruch kann einmalig übertragen werden.

  • Gilt in Nordrhein-Westfalen (NRW) (mitteilen bis 31. Dezember): Nach § 3 Abs. 1 AWbG NRW kann der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden. Wer die Zusammenfassung nutzen möchte, muss dies dem Arbeitgeber bis spätestens 31. Dezember schriftlich erklären. Andernfalls erlischt der Anspruch des alten Jahres zum 1. Januar.

  • Gilt in Schleswig-Holstein (mitteilen bis 30. September): Die Ansprüche zweier Kalenderjahre können zu einer zehntägigen Weiterbildung verbunden werden („Verblockung“). Wer eine solche Verblockung für das Folgejahr plant, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung bis Ende September, ist eine rückwirkende Verblockung im Folgejahr nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

  • Gilt im Saarland (Zustimmungsvorbehalt): Auf Antrag kann der Anspruch aus diesem Jahr auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Aber Achtung: Anders als in Hessen oder NRW setzt dies zwingend die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers voraus. 

  • Gilt in Sachsen (neu ab 1. Januar 2027): Mit dem Sächsischen Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) haben Beschäftigte künftig drei Tage Weiterbildung pro Jahr. Nicht genutzte Tage verfallen nicht automatisch, sondern können per Mitteilung bis zum 31. Dezember auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. (Wichtig: Im laufenden Kalenderjahr 2026 greift noch kein gesetzlicher Anspruch). 
In diesen Bundesländern kannst du deinen Bildungsurlaub per Antrag ins nächste Jahr übertragen

Modell 2: Feste Zweijahreszeiträume & automatische Mitnahme / Zusammenfassung

Hier musst du keinen gesonderten Antrag zum Jahresende stellen. Das Gesetz fasst die Tage entweder direkt in einem Zweijahresblock zusammen, gestattet eine Zusammenlegung zweier Jahre oder nimmt Resttage automatisch mit.

Gilt in:

  • Niedersachsen: Niedersachsen ist Spitzenreiter im Ansparen! Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) können deine Ansprüche aus bis zu vier Kalenderjahren für eine zusammenhängende Weiterbildung von bis zu vier Wochen (20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche) gebündelt werden.

  • Bremen: Du hast innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage (§ 3 Abs. 1 BremBZG). Die Bildungszeit musst du während des laufenden Zweijahreszeitraums nehmen. Du kannst sie nicht in den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen (§ 7 Abs. 4 BremBZG).

  • Hamburg: Innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren besteht Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub (§ 4 BiUrlG HA). Eine Übertragung über diesen Zweijahreszeitraum hinaus auf den nächsten Block ist regulär nur gestattet, wenn der Anspruch für eine berufliche Weiterbildung mit staatlich anerkanntem Zertifikatsabschluss eingesetzt wird (§ 8 Abs. 2 BiUrlG HA).

  • Rheinland-Pfalz: Du hast zehn Tage Anspruch in zwei Kalenderjahren (§ 2 Abs. 1 BFG). Dieser feste Zeitraum startet immer am 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres (z. B. 2025/2026). Eine Übertragung in den nächsten Zweijahreszeitraum ist nur mit EInverständnis des Arbeitgebers möglich (§ 5 Abs. 4 BFG). 

  • Mecklenburg-Vorpommern: Auch hier beläuft sich der Anspruch auf zehn Arbeitstage innerhalb eines festen Zeitraums von zwei Kalenderjahren, beginnend am 1. Januar eines ungeraden Jahres (§ 5 Abs. 1 BfG M-V).

  • Brandenburg: Du hast Anspruch auf zehn Tage Bildungsurlaub innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (§ 15 Abs. 1 BbgWBG).

  • Sachsen-Anhalt: Dein nicht ausgeschöpfter Anspruch des vorangegangenen Kalenderjahres rollt kraft Gesetzes mit und kann im laufenden Kalenderjahr beansprucht werden (§ 2 Abs. 6 Bildungsfreistellungsgesetz).
In diesen Bundesländern wird dein Antrag automatisch ins nächste Intervall übertragen oder du hast einen Anspruch von 10 Tagen innerhalb von zwei Jahren

Modell 3: Grundsätzlicher Verfall ohne rechtzeitige Ablehnung durch den Betrieb

In diesen Ländern verfällt dein Jahresanspruch zum 31. Dezember, wenn du ihn nicht wahrgenommen hast. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich (z. B. wenn dein Arbeitgeber deinen Antrag betriebsbedingt abgelehnt hat).

  • Gilt in Baden-Württemberg: Es besteht ein Anspruch von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr (§ 2 Abs. 1 BzG BW). Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Bildungszeit auf das Folgejahr ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 5 BzG BW).

  • Gilt in Berlin: Grundsätzlich können nicht ausgeschöpfte Tage nicht ins Folgejahr übertragen werden (§ 2 Abs. 3 BiZeitG). Wer zehn Tage am Stück nutzen will, muss dies im Voraus planen: Das Gesetz erlaubt eine Zusammenlegung ausschließlich im Vorgriff auf das folgende Kalenderjahr (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BiZeitG).

  • Gilt in Thüringen: Der Anspruch verfällt zum Jahresende. Eine Übertragung ins Folgejahr ist auf Antrag nur in dem Umfang zulässig, in dem der Arbeitgeber einen im laufenden Jahr rechtzeitig gestellten Antrag betriebsbedingt abgelehnt hat (§ 3 Abs. 3 ThürBfG).
In diesen Bundesländern kann dein Anspruch entweder garnicht oder nur unter bestimmten Umständen übertragen werden

Was passiert bei einer Ablehnung durch den Chef?
 
Du wolltest deinen Bildungsurlaub im laufenden Jahr antreten, aber dein Arbeitgeber hat den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt?

In fast allen Gesetzen greift hier ein Schutzmechanismus:

  • Hessen: Wurde die Freistellung verweigert, überträgt sich der Anspruch kraft Gesetzes automatisch auf das folgende Kalenderjahr. Du musst in diesem Fall nicht einmal die formlose Erklärung bis zum 31. Dezember einreichen (§ 5 Abs. 8 Satz 3 HBUG).

  • Berlin: Wurde die Bildungszeit wegen dringender betrieblicher Belange versagt, ist sie im folgenden Kalenderjahr bevorzugt nachzugewähren (§ 5 Abs. 1 BiZeitG).

  • Thüringen: Erst durch die betriebliche Ablehnung entsteht das Recht, die Tage auf Antrag ins nächste Jahr mitzunehmen (§ 3 Abs. 3 ThürBfG).

  • NRW: Wurde die Freistellung berechtigt abgelehnt, ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen (§ 3 Abs. 4 AWbG NRW). Du musst in diesem Fall keinen gesonderten Antrag stellen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So nimmst du deine Tage mit!

Gilt an deinem Arbeitsort eine Übertragungsregelung wie in Hessen, solltest du noch vor den Weihnachtsfeiertagen handeln. So gehst du vor:

  1. Rechtsgrundlage prüfen: Kontrolliere, in welchem Bundesland sich dein vertraglicher Arbeitsort befindet.
  2. Textform wählen: Ein kurzes, formloses Schreiben per E-Mail oder als Brief an die Personalabteilung oder die direkte Führungskraft reicht in Hessen vollkommen aus.
  3. Frist wahren: Verschicke die Nachricht rechtzeitig vor dem 31. Dezember und bitte um eine kurze Eingangsbestätigung für deine Unterlagen.

Vorlage: Formlose Erklärung zur Übertragung (Muster Hessen)

Betreff: Übertragung meines Anspruchs auf Bildungsurlaub aus dem Kalenderjahr [laufendes Jahr] auf das Kalenderjahr [Folgejahr] gemäß § 5 Abs. 8 HBUG

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name der Personalverantwortlichen / Führungskraft],

hiermit erkläre ich fristgerecht in Textform, dass ich meinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub für das laufende Kalenderjahr [laufendes Jahr] im Umfang von [Anzahl, z. B. 5] Arbeitstagen auf das folgende Kalenderjahr [Folgejahr] übertrage.

Ich beabsichtige, die übertragenen Tage im kommenden Jahr für eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung in Anspruch zu nehmen. Den entsprechenden Freistellungsantrag samt Anmeldeunterlagen werde ich Ihnen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn vorlegen.

Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen

[Dein Vorname Nachname]

[Personalnummer / Abteilung]

Fazit
Bildungsurlaub ist ein wertvolles gesetzliches Recht, um sich beruflich oder persönlich weiterzuentwickeln, ohne dafür eigene Erholungstage opfern zu müssen. 

Wenn du deine Weiterbildungstage in diesem Jahr noch nicht nutzen konntest, lass sie nicht unüberlegt verstreichen. Prüfe die Regelungen deines Bundeslandes und sichere dir mit wenigen Klicks deinen doppelten Weiterbildungsanspruch für das kommende Jahr!
 

Wer schreibt hier?

Marlene
Marlene

Ich bin Marlene und leite die Redaktions- und Pressearbeit bei MBU. Persönlichkeitsentwicklung ist meine Leidenschaft – ich liebe es, meine Komfortzone zu verlassen und zu wachsen. Ich bin digitale Nomadin und arbeite derzeit von einer kleinen Insel in Thailand. Von hier aus will möglichst viele Menschen für Bildungsurlaub begeistern!